Allgemeine Geschäftsbedingungen des Behandlungsvertrages

 

Rund um die physiotherapeutische Behandlung

1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten sie von Ihrem Facharzt oder Hausarzt. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten, eine medizinische Diagnose, Anzahl der Behandlungseinheiten und die Dauer der verordneten Behandlungen beinhalten. Ausgenommen von verordneten Behandlungen sind präventive Maßnahmen, die ausschließlich am gesunden Menschen Anwendung finden.

 

2. Verrechnung der Behandlungskosten

Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden Physiotherapeutin als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz gemäß dem Kassentarif um Kostenzuschuss an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden. Die Rückerstattung kann nur dann erfolgen, wenn vor der zweiten Therapiesitzung eine chefärztliche Bewilligung vorliegt.

Im Anschluss an jede Therapiesitzung, erfolgt die Bezahlung bar, per Bankomatkasser und Anlassbezogen auch per Überweisung an Ihre Therapeutin.

 

3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. 

Die Verordnung für Physiotherapie sollte spätestens 4 Wochen nach Ausstellung bewilligt werden und die Therapie muss bis 1 Monat nach der chefärztlichen Bewilligung beginnen. Ab der ersten Therapiesitzung ist die Bewilligung maximal 6 Monate gültig. Alle Therapien die danach konsumiert werden, refundiert die GKK nicht.

 

4. Kostenrückerstattung

Nach erfolgter Durchführung der Behandlungen erhalten Sie eine Honorarnote, die Sie gemeinsam mit der bewilligten Verordnung und einem Antragsblatt auf Kostenrückerstattung an Ihren Krankenversicherungsträger schicken. Den Kostenzuschuss erhalten Sie vom Krankenversicherungsträger auf Ihr Konto.

 

5. Anamnese/ Erstgespräch

Eine fachgerechte Behandlung erfolgt nach einer ausführlichen Erstbegutachtung. Dabei ist es von größter Wichtigkeit, dass wir gemeinsam nach Ursachen für diverse Anliegen suchen. Eine genaue Verlaufsgeschichte ist wichtig, um eine optimale Ausgangslage für Ihre nachfolgende Behandlung zu schaffen. Hierfür können relevante Befunde die Sie bereits haben, hilfreich sein.

 

6. Therapieablauf

Für die gesamte Dauer der Behandlung steht Ihre Physiotherapeutin ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihre Ansprechpartnerin in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.

 

7. Behandlung

Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus:

  • Persönlicher und individueller Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung
  • Administration, Terminvergabe
  • Vor- und Nachbereitung der Therapie
  • Dokumentation (10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein Recht zur Einsichtnahme und Kopie gegen Kostenersatz haben)

Die Behandlungen erfolgen auf Grundlage des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes (MTD-Gesetz). Als Patientin sind Sie ausnahmslos selbstbestimmt, die Therapeutin macht auf Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Begutachtung durch die Therapeutin einen Behandlungsvorschlag, dem Sie zustimmen oder aber auch weiter adaptieren können.

 

8. Verschwiegenheit/ Dokumentation

Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin, Sie können Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

 

9. Absage von einem Behandlungstermin

Wenn Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen können, ersuchen wir Sie, dies unverzüglich,spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe der nicht stattgefundenen Therapieeinheit in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

 

10. Therapieende bzw. -weiterführung

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (inkl. chefärztliche Bewilligung, bei Wunsch auf Kostenersatz).

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Natürlich kann die Behandlung ohne Angaben abgebrochen werden. Ihre Physiotherapeutin wird sich va. zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn die Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar.